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Arbeitsvertrag

Der Arbeitsvertrag begründet das Arbeitsverhältnis und regelt die Hauptpflichten: Arbeitsleistung gegen Vergütung. Er kann grundsätzlich formfrei geschlossen werden, auch mündlich. Unabhängig davon muss der Arbeitgeber die wesentlichen Arbeitsbedingungen nach dem Nachweisgesetz niederlegen; seit dem 1. Januar 2025 ist das auch elektronisch in Textform möglich. Für einzelne Punkte wie eine Befristung gilt weiterhin strenge Schriftform.

Auf einen Blick

  • Ein Arbeitsvertrag ist formfrei und auch mündlich wirksam; er kommt durch die Einigung über Arbeit gegen Vergütung zustande
  • Unabhängig davon verlangt das Nachweisgesetz, die wesentlichen Arbeitsbedingungen niederzulegen, seit dem 1. Januar 2025 auch elektronisch in Textform
  • Eine Befristung braucht dagegen Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift vor Arbeitsbeginn, sonst gilt der Vertrag als unbefristet (siehe Befristung)
  • Vorformulierte Klauseln unterliegen der AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB; intransparente oder unangemessen benachteiligende Klauseln sind unwirksam
  • Ist eine Klausel unwirksam, tritt die gesetzliche Regelung an ihre Stelle, der Vertrag bleibt im Übrigen bestehen

Diese Klauseln prüft das BAG besonders streng

  • Überstundenabgeltung: eine pauschale Klausel ohne erkennbare Obergrenze ist unwirksam, wirksam nur mit klar begrenztem Umfang. Mehr dazu unter Überstundenklausel.
  • Ausschlussfristen (Verfallklauseln): mindestens drei Monate je Stufe, höchstens Textform, mit ausdrücklicher Mindestlohn-Ausnahme, sonst unwirksam. Mehr dazu unter Ausschlussfrist.
  • Rückzahlung von Fortbildungskosten: nur mit angemessener, gestaffelter Bindungsdauer wirksam; zu lange Bindung macht die Klausel unwirksam.
  • Vertragsstrafe: nur wirksam, wenn Anlass und Höhe transparent und angemessen sind.
  • Nachvertragliches Wettbewerbsverbot: ohne Karenzentschädigung (mindestens 50 Prozent der letzten Bezüge, § 74 HGB) unverbindlich.
  • Versetzungsvorbehalt: darf das gesetzliche Weisungsrecht nach § 106 GewO nicht unangemessen erweitern.
  • Freiwillige Leistungen und Benefits: können auch ohne Regelung im Vertrag zu einem dauerhaften Anspruch werden, etwa über betriebliche Übung; steuern lässt sich das über einen Freiwilligkeitsvorbehalt. Mehr dazu unter Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt.

Häufige Fragen

Ist ein mündlicher Arbeitsvertrag gültig?

Ja, er ist formfrei. Der Arbeitgeber muss die wesentlichen Bedingungen aber nach dem Nachweisgesetz niederlegen und aushändigen.

Was passiert mit einer unwirksamen Klausel?

Sie fällt weg, der übrige Vertrag bleibt wirksam. An ihre Stelle tritt die gesetzliche Regelung, was für den Arbeitgeber oft ungünstiger ist als eine sauber formulierte Klausel.

Welche Angaben muss der Vertrag enthalten?

Die wesentlichen Arbeitsbedingungen: Parteien, Beginn, Arbeitsort, Tätigkeit, Vergütung samt Zusammensetzung, Arbeitszeit, Urlaub, Kündigungsfristen und einen Hinweis auf geltende Tarifverträge.

Kann der Arbeitgeber den Vertrag später einseitig ändern?

Nur im Rahmen des Weisungsrechts nach § 106 GewO. Weitergehende Änderungen brauchen eine Vereinbarung oder eine Änderungskündigung.

Fachlich geprüft: Legal Team, Leapsome · Stand: August 2026

Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.