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Befristung

Eine Befristung beendet das Arbeitsverhältnis automatisch zu einem festen Zeitpunkt oder mit einem Zweck, ohne Kündigung. Sie ist entweder mit Sachgrund (etwa Vertretung oder Projekt) oder ohne Sachgrund zulässig. Ohne Sachgrund sind höchstens zwei Jahre mit bis zu drei Verlängerungen erlaubt, und nur, wenn zuvor kein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestand. Jede Befristung muss vor Arbeitsbeginn schriftlich vereinbart werden, sonst gilt der Vertrag als unbefristet.

Auf einen Blick

  • Zwei Wege: Befristung mit Sachgrund (§ 14 Abs. 1 TzBfG, etwa Vertretung, Projekt, Erprobung) oder ohne Sachgrund (§ 14 Abs. 2 TzBfG)
  • Ohne Sachgrund höchstens zwei Jahre, mit bis zu drei Verlängerungen innerhalb dieser Frist
  • Sachgrundlose Befristung ist ausgeschlossen, wenn zuvor schon ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestand (Vorbeschäftigungsverbot); seit dem 1. Januar 2026 gilt dieses Anschlussverbot nicht mehr für Beschäftigte, die die Regelaltersgrenze erreicht haben
  • Zwingende Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift vor Arbeitsbeginn; eine nur mündlich oder erst nach Arbeitsantritt vereinbarte Befristung macht den Vertrag unbefristet
  • Eine ordentliche Kündigung während der Befristung ist nur möglich, wenn sie im Vertrag oder Tarifvertrag ausdrücklich vorgesehen ist

Häufige Fragen

Wie lange darf ohne Sachgrund befristet werden?

Höchstens zwei Jahre, innerhalb derer der Vertrag bis zu dreimal verlängert werden darf. Danach ist nur eine Befristung mit Sachgrund oder ein unbefristeter Vertrag möglich.

Was ist das Vorbeschäftigungsverbot?

Eine sachgrundlose Befristung ist unzulässig, wenn die Person schon einmal bei demselben Arbeitgeber beschäftigt war. Seit dem 1. Januar 2026 gilt das nicht mehr für Beschäftigte oberhalb der Regelaltersgrenze.

Zählen Praktikum, Werkstudententätigkeit oder Ausbildung als Vorbeschäftigung?

Es kommt auf den tatsächlichen Inhalt an, nicht auf die Bezeichnung. Eine frühere Werkstudenten- oder Minijob-Tätigkeit ist ein Arbeitsverhältnis und kann das Vorbeschäftigungsverbot auslösen; das Bundesverfassungsgericht lässt Ausnahmen zu, etwa bei geringfügiger, studienbegleitender, sehr kurzer, sehr lange zurückliegender oder ganz anders gearteter Beschäftigung. Bei Praktika ist zu unterscheiden: Ein echtes Praktikum mit Ausbildungs- und Lernzweck, etwa ein Pflicht- oder studienbegleitendes Praktikum, ist ein Praktikantenverhältnis und kein Arbeitsverhältnis; es sperrt eine spätere sachgrundlose Befristung nicht. Wird unter dem Etikett „Praktikum“ aber in Wahrheit regulär gearbeitet, also weisungsgebunden wie eine normale Arbeitskraft und ohne echten Lernzweck, liegt ein verdecktes Arbeitsverhältnis vor; dieses zählt als Vorbeschäftigung und löst zudem Ansprüche wie den Mindestlohn aus. Eine Berufsausbildung gilt ebenfalls nicht als Arbeitsverhältnis. Im Zweifel ist ein Sachgrund oder ein unbefristeter Vertrag der sichere Weg.

Was passiert ohne Schriftform?

Wird die Befristung nicht vor Arbeitsbeginn schriftlich mit Unterschrift vereinbart, ist sie unwirksam und der Vertrag gilt als unbefristet. Die Textform genügt hier nicht.

Kann ein befristeter Vertrag vorzeitig gekündigt werden?

Nur wenn eine ordentliche Kündigung ausdrücklich vereinbart ist. Sonst endet der Vertrag erst mit Fristablauf; die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt möglich.

Fachlich geprüft: Legal Team, Leapsome · Stand: August 2026

Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.