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Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt

Freiwillige Leistungen wie Boni, Zulagen, Weihnachtsgeld oder Benefits können auch ohne ausdrückliche Regelung im Arbeitsvertrag zu einem dauerhaften Rechtsanspruch werden, etwa durch wiederholte vorbehaltlose Gewährung (betriebliche Übung). Mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt will der Arbeitgeber verhindern, dass ein Anspruch überhaupt entsteht; mit einem Widerrufsvorbehalt behält er sich vor, eine zugesagte Leistung aus sachlichen Gründen zu streichen. Das Bundesarbeitsgericht prüft beide streng.

Mit einem Freiwilligkeits- oder Widerrufsvorbehalt will der Arbeitgeber steuern, ob freiwillige Leistungen wie Boni oder Zulagen bindend werden. Der Vorbehalt soll verhindern, dass aus wiederholter Zahlung ein dauerhafter Anspruch entsteht oder eine bereits gewährte Leistung nicht mehr gestrichen werden kann.

Auf einen Blick

  • Freiwilligkeitsvorbehalt: soll das Entstehen eines Anspruchs verhindern; auf das laufende Arbeitsentgelt unwirksam, zulässig nur bei echten Sonderzahlungen
  • Widerrufsvorbehalt: setzt einen Anspruch voraus und behält den Widerruf aus sachlichen, im Vorbehalt zumindest der Richtung nach benannten Gründen vor (§ 308 Nr. 4 BGB)
  • Der widerrufliche Anteil darf höchstens 25 bis 30 Prozent der Gesamtvergütung ausmachen
  • Freiwilligkeit und Widerruf in einer Klausel zu kombinieren ist widersprüchlich und in der Regel unwirksam

Häufige Fragen

Können Benefits ohne Vertragsregelung zum Anspruch werden?

Ja. Werden Leistungen wiederholt und vorbehaltlos gewährt, kann eine betriebliche Übung und damit ein dauerhafter Anspruch entstehen, auch ohne Regelung im Vertrag (siehe Betriebliche Übung).

Was passiert, wenn der Vorbehalt unwirksam ist?

Dann wird die Leistung zur verbindlichen Zusage: Der Arbeitgeber kann sie nicht mehr einseitig streichen und schuldet sie dauerhaft.

Warum scheitern Vorbehalte oft?

Weil sie das laufende Entgelt erfassen, intransparent formuliert sind, die 25-bis-30-Prozent-Grenze überschreiten oder Freiwilligkeit und Widerruf vermischen. Sauberer ist ein klar begrenzter Vorbehalt nur für echte Zusatzleistungen.

Stand: August 2026

Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.