Eine Ausschlussfrist (auch Verfallklausel) verlangt, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer bestimmten Frist geltend gemacht werden, sonst verfallen sie. Das Bundesarbeitsgericht stellt strenge Anforderungen: Jede Stufe muss mindestens drei Monate betragen, die Klausel darf höchstens Textform verlangen und muss den gesetzlichen Mindestlohn ausdrücklich ausnehmen. Fehlt die Mindestlohn-Ausnahme bei Verträgen ab 2015, ist die Klausel insgesamt unwirksam.
Eine Ausschlussfrist (Verfallklausel) legt fest, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer bestimmten Frist geltend gemacht werden müssen, sonst verfallen sie. Sie schafft für beide Seiten früh Rechtssicherheit, unterliegt aber strengen Wirksamkeitsanforderungen.
Auf einen Blick
- Üblich sind ein- oder zweistufige Klauseln (schriftliche Geltendmachung, dann Klage); jede Stufe muss mindestens drei Monate betragen (§ 307 BGB)
- Sie darf höchstens Textform verlangen, nicht Schriftform (§ 309 Nr. 13 BGB, Verträge ab 1. Oktober 2016)
- Sie muss den gesetzlichen Mindestlohn ausdrücklich ausnehmen; fehlt das bei Verträgen ab 2015, ist die Klausel insgesamt unwirksam (BAG, 9 AZR 162/18)
- Eine der häufigsten Klauseln in Arbeitsverträgen; weil sich die Rechtsprechung laufend ändert, sollten Vertragsmuster regelmäßig geprüft werden
Häufige Fragen
Warum sind so viele Ausschlussfristen unwirksam?
Meist, weil sie den Mindestlohn nicht ausnehmen, Schriftform verlangen oder eine Stufe kürzer als drei Monate ist. Jeder dieser Fehler macht die Klausel bei neueren Verträgen unwirksam, oft vollständig.
Was gilt, wenn die Klausel unwirksam ist?
Dann greifen die gesetzlichen Verjährungsfristen, in der Regel drei Jahre. Der Arbeitnehmer hat also deutlich länger Zeit, Ansprüche geltend zu machen.
Welche Ansprüche erfasst eine wirksame Klausel nicht?
Den Mindestlohnanteil sowie Ansprüche aus Vorsatz und aus der Haftung für Leben, Körper und Gesundheit (§§ 202, 309 Nr. 7 BGB).
Stand: August 2026
Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.