Eine Überstundenklausel regelt, ob und wie Überstunden vergütet werden, häufig als Pauschalabgeltung („mit dem Gehalt abgegolten“). Das Bundesarbeitsgericht prüft solche Klauseln streng am Transparenzgebot: Eine pauschale Abgeltung ohne erkennbare Obergrenze ist unwirksam, weil der Arbeitnehmer nicht absehen kann, wie viele Überstunden ohne zusätzliche Vergütung auf ihn zukommen. Wirksam ist eine Klausel nur, wenn sie den abgegoltenen Umfang klar begrenzt, etwa auf eine bestimmte Stundenzahl.
Eine Überstundenklausel regelt im Arbeitsvertrag, ob und wie Mehrarbeit vergütet wird, häufig als pauschale Abgeltung durch das Gehalt. Ob eine solche Klausel wirksam ist, prüft das Bundesarbeitsgericht streng.
Auf einen Blick
- Eine pauschale Abgeltung ohne erkennbare Obergrenze ist unwirksam, weil intransparent (§ 307 BGB)
- Wirksam nur, wenn der Vertrag den abgegoltenen Umfang zeigt, etwa eine feste Stundenzahl pro Monat
- Ist die Klausel unwirksam, gilt die gesetzliche Vergütungspflicht; Überstunden sind dann zusätzlich zu vergüten oder in Freizeit auszugleichen
- Ob Überstunden überhaupt zu vergüten sind, hängt von einer objektiven Vergütungserwartung ab (§ 612 BGB); oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze kann sie fehlen
Häufige Fragen
Wie sieht eine wirksame Klausel aus?
Sie benennt den abgegoltenen Umfang konkret, zum Beispiel „bis zu 10 Überstunden pro Monat sind mit dem Gehalt abgegolten". Was darüber hinausgeht, ist gesondert zu vergüten.
Welche Überstunden sind vergütungspflichtig?
Nur Mehrarbeit, die der Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet hat oder die betrieblich notwendig war; das muss der Arbeitnehmer darlegen und beweisen. Selbstbestimmt längere Anwesenheit genügt nicht.
Können Überstunden mit Freizeit statt Geld ausgeglichen werden?
Ja, wenn das vereinbart ist. Ohne Regelung besteht bei vergütungspflichtiger Mehrarbeit ein Anspruch auf Bezahlung; ein Freizeitausgleich setzt eine entsprechende Abrede voraus.
Stand: August 2026
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