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Fortbildungskosten

Übernimmt der Arbeitgeber Fortbildungskosten, kann er eine Rückzahlung vereinbaren, falls der Arbeitnehmer das Unternehmen bald nach der Fortbildung verlässt. Das Bundesarbeitsgericht lässt das nur zu, wenn die Bindungsdauer in einem angemessenen Verhältnis zur Dauer der Fortbildung steht und die Klausel transparent ist. Ist die Bindung zu lang oder knüpft die Rückzahlung an Gründe aus der Sphäre des Arbeitgebers, ist die Klausel unwirksam und es besteht kein Rückzahlungsanspruch.

Fortbildungskosten sind Aufwendungen, die der Arbeitgeber für die Weiterbildung und Qualifizierung eines Mitarbeiters übernimmt, etwa Lehrgangs- und Prüfungsgebühren, Reise- und Unterbringungskosten oder die Fortzahlung des Entgelts während einer bezahlten Freistellung. Weil eine Fortbildung den Wert der Person auch am Arbeitsmarkt erhöht, hat der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse daran, diese Kosten zurückzuerhalten, wenn der Mitarbeiter das Unternehmen kurz nach der Fortbildung wieder verlässt. Geregelt wird das über eine Rückzahlungsklausel, die aber nur in engen Grenzen wirksam ist.

Auf einen Blick

  • Eine Rückzahlungsklausel ist nur zulässig, wenn die Fortbildung einen geldwerten Vorteil auch am Arbeitsmarkt bringt und die Bindungsdauer angemessen ist
  • Faustwerte des BAG: bis 1 Monat Fortbildung höchstens 6 Monate Bindung, bis 2 Monate 1 Jahr, 3 bis 4 Monate 2 Jahre, 6 bis 12 Monate 3 Jahre, über 2 Jahre bis zu 5 Jahre
  • Der Rückzahlungsbetrag muss sich mit jedem Monat der Betriebszugehörigkeit anteilig verringern
  • Die Klausel darf nicht greifen, wenn der Arbeitnehmer aus Gründen kündigt, die der Arbeitgeber zu vertreten hat

Häufige Fragen

Was passiert bei einer zu langen Bindung?

Eine überlange Bindungsdauer macht die Klausel meist vollständig unwirksam. Der Arbeitgeber kann dann gar nichts zurückverlangen, auch nicht den für eine kürzere Dauer zulässigen Teil.

Bei welcher Kündigung muss zurückgezahlt werden?

Nur, wenn der Arbeitnehmer den Grund für sein Ausscheiden selbst setzt, etwa eine Eigenkündigung ohne Anlass des Arbeitgebers. Kündigt der Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen oder gibt er Anlass zur Eigenkündigung, entfällt die Rückzahlung.

Zählt jede Schulung als Fortbildung?

Nein. Kurze Einweisungen oder Schulungen, die nur dem eigenen Betrieb nutzen, rechtfertigen keine Rückzahlung. Erforderlich ist ein echter, auch anderswo verwertbarer Qualifikationsgewinn.

Stand: August 2026

Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.