Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot untersagt dem Arbeitnehmer, nach dem Ausscheiden für eine bestimmte Zeit in Konkurrenz zum Arbeitgeber zu treten. Es ist nur verbindlich, wenn der Arbeitgeber eine Karenzentschädigung von mindestens der Hälfte der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen zahlt (§ 74 HGB). Es darf höchstens zwei Jahre dauern, bedarf der Schriftform und muss ein berechtigtes geschäftliches Interesse schützen.
Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot untersagt dem Arbeitnehmer, nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses für eine bestimmte Zeit in Konkurrenz zum früheren Arbeitgeber zu treten. Der Arbeitgeber schützt damit Kunden und Know-how, muss dafür aber eine Entschädigung zahlen.
Auf einen Blick
- Verbindlich nur mit Karenzentschädigung von mindestens 50 Prozent der zuletzt bezogenen Leistungen für die Dauer des Verbots (§ 74 Abs. 2 HGB)
- Höchstdauer zwei Jahre; Schriftform mit ausgehändigter Urkunde erforderlich (§§ 74, 74a HGB)
- Nur verbindlich, soweit es ein berechtigtes geschäftliches Interesse schützt und nach Ort, Zeit und Gegenstand angemessen begrenzt ist; ein ausuferndes Verbot ist insoweit unverbindlich (§ 74a HGB, Art. 12 GG)
- Anderweitiger Verdienst wird angerechnet, soweit er zusammen mit der Entschädigung mehr als 110 Prozent der letzten Bezüge ausmacht (§ 74c HGB)
Häufige Fragen
Was passiert ohne oder mit zu geringer Entschädigung?
Ohne zugesagte Karenzentschädigung ist das Verbot nichtig, der Arbeitnehmer ist frei. Ist die Entschädigung zu niedrig, kann er wählen, ob er sich daran hält.
Wie weit darf das Verbot reichen?
Nur so weit, wie es ein berechtigtes geschäftliches Interesse schützt und den Arbeitnehmer nach Ort, Zeit und Gegenstand nicht unbillig behindert. Ein pauschales Verbot, in der ganzen Branche tätig zu werden, ist meist zu weit und insoweit unverbindlich; sinnvoll ist ein enger Zuschnitt auf die tatsächliche Konkurrenz und eine bestimmte Region.
Kann der Arbeitgeber sich vom Verbot lösen?
Ja, durch schriftlichen Verzicht. Die Pflicht zur Karenzentschädigung endet dann aber erst ein Jahr nach der Verzichtserklärung (§ 75a HGB).
Stand: August 2026
Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.