Ein Versetzungsvorbehalt behält dem Arbeitgeber vor, dem Arbeitnehmer andere Tätigkeiten oder einen anderen Arbeitsort zuzuweisen. Er darf das gesetzliche Weisungsrecht nach § 106 GewO klarstellen, aber nicht unangemessen erweitern. Jede Versetzung muss zudem billigem Ermessen entsprechen, also die Interessen beider Seiten abwägen. Eine Klausel, die eine Zuweisung geringerwertiger Tätigkeit oder unbegrenzte Ortswechsel erlaubt, ist unwirksam.
Ein Versetzungsvorbehalt hält im Arbeitsvertrag fest, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer andere Aufgaben oder einen anderen Arbeitsort zuweisen darf. Er konkretisiert das gesetzliche Weisungsrecht, darf es aber nicht unangemessen erweitern.
Auf einen Blick
- Konkretisiert das Weisungsrecht nach § 106 GewO zu Ort, Zeit und Inhalt der Arbeit
- Darf das gesetzliche Weisungsrecht nicht unangemessen erweitern (§ 307 BGB); eine Klausel für geringerwertige Tätigkeiten oder unbegrenzte Ortswechsel ist unwirksam
- Jede konkrete Versetzung muss billigem Ermessen entsprechen, also die Interessen beider Seiten abwägen
- Ist die Tätigkeit oder der Ort im Vertrag fest umschrieben, hilft nur eine Vereinbarung oder eine Änderungskündigung
Häufige Fragen
Darf der Arbeitgeber an jeden Ort versetzen?
Nur im Rahmen des Weisungsrechts und nach billigem Ermessen. Ein unzumutbarer Ortswechsel, etwa mit erheblichem Umzug ohne Vorlauf und Ausgleich, ist auch mit Vorbehalt nicht ohne Weiteres zulässig.
Muss der Betriebsrat einer Versetzung zustimmen?
In Betrieben mit Betriebsrat ist eine Versetzung mitbestimmungspflichtig: Der Betriebsrat ist zu beteiligen und kann unter bestimmten Voraussetzungen die Zustimmung verweigern (§ 99 BetrVG).
Was, wenn Tätigkeit oder Ort im Vertrag festgelegt sind?
Dann sind sie fixiert; eine Änderung geht nur einvernehmlich oder über eine Änderungskündigung, nicht über das Weisungsrecht.
Stand: August 2026
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