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Arbeitszeitgesetz

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) setzt die Grenzen der zulässigen Arbeitszeit. Die werktägliche Arbeitszeit beträgt höchstens acht Stunden, ausnahmsweise zehn Stunden, wenn im Schnitt von sechs Monaten acht Stunden eingehalten werden. Dazu kommen eine Ruhezeit von elf Stunden, Mindestpausen und der Schutz von Sonn- und Feiertagen. Eine Reform hin zu einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit ist geplant, aber noch nicht in Kraft.

Das Arbeitszeitgesetz regelt, wie lange und zu welchen Zeiten in Deutschland gearbeitet werden darf. Es setzt Höchstgrenzen für die tägliche Arbeitszeit, schreibt Ruhezeiten und Pausen vor und schützt Sonn- und Feiertage.

Auf einen Blick

  • Werktägliche Höchstarbeitszeit acht Stunden, ausnahmsweise bis zu zehn, wenn im Schnitt von sechs Monaten oder 24 Wochen acht Stunden nicht überschritten werden (rund 48 Stunden pro Woche)
  • Ruhezeit von mindestens elf Stunden zwischen zwei Arbeitstagen; Pausen von 30 Minuten ab sechs und 45 Minuten ab neun Stunden Arbeit
  • Grundsätzliches Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit, mit Ausnahmen für bestimmte Branchen
  • Die Grenzen gelten unabhängig vom Gehalt; ausgenommen sind nur echte leitende Angestellte (§ 18 ArbZG, siehe Leitende Angestellte)

Häufige Fragen

Was ändert sich mit der geplanten Reform?

Der Referentenentwurf vom 18. Juni 2026 will eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden statt der starren Achtstundengrenze, sodass einzelne Tage länger sein können, plus eine Pflicht zur elektronischen Zeiterfassung. Die elfstündige Ruhezeit und der Sonntagsschutz bleiben. Geplantes Inkrafttreten 1. Januar 2027; bis dahin gilt das bisherige Recht.

Gilt das Gesetz auch für hoch bezahlte Fachkräfte?

Ja. Ein hohes Gehalt oder eine herausgehobene Position ändern nichts; auch Großkanzlei-Associates sind erfasst (VG Hamburg, 2025, nicht rechtskräftig). Nur echte leitende Angestellte sind ausgenommen.

Wie werden Verstöße geahndet?

Überschreitungen der Höchstarbeitszeit und Verstöße gegen Ruhezeiten sind bußgeldbewehrt (§ 22 ArbZG) und können bei Vorsatz und Gefährdung sogar strafbar sein. Zuständig ist die Arbeitsschutzbehörde.

Stand: August 2026

Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.