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Leitende Angestellte

Leitende Angestellte sind Beschäftigte mit echten Arbeitgeberfunktionen, etwa eigener Einstellungs- und Entlassungsbefugnis, Prokura oder maßgeblichen unternehmerischen Aufgaben mit eigenem Entscheidungsspielraum (§ 5 Abs. 3 BetrVG). Für sie gelten Sonderregeln: Sie werden nicht vom Betriebsrat vertreten, das Arbeitszeitgesetz gilt nicht, und ihr Kündigungsschutz ist erleichtert. Ein hohes Gehalt oder ein Titel als „Leiter“ macht allein noch keinen leitenden Angestellten.

Leitende Angestellte sind Arbeitnehmer mit einer arbeitgebernahen Stellung: Sie treffen unternehmerische Entscheidungen oder haben echte Personalverantwortung. Wegen dieser Sonderstellung gelten für sie mehrere Regeln, die vom übrigen Arbeitsrecht abweichen.

Auf einen Blick

  • Der Status folgt aus § 5 Abs. 3 BetrVG und knüpft an drei Fallgruppen an, nicht an Titel oder Gehalt
  • Nicht vom Betriebsrat vertreten; zuständig ist der Sprecherausschuss
  • Keine Bindung an das Arbeitszeitgesetz (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG)
  • Kein echter Bestandsschutz bei Kündigung, sondern faktisch ein Abfindungsschutz (§ 14 Abs. 2 KSchG)
  • Die Einordnung ist eng auszulegen und wird an den tatsächlichen Befugnissen gemessen

Die drei Fallgruppen des § 5 Abs. 3 BetrVG

  • Personalkompetenz: berechtigt, eigenständig Arbeitnehmer einzustellen und zu entlassen, für einen erheblichen Teil der Belegschaft und nicht nur auf dem Papier
  • Prokura oder Generalvollmacht: mit einer auch im Verhältnis zum Arbeitgeber bedeutenden Vertretungsmacht, nicht nur als Titel
  • Unternehmerische Leitungsaufgaben: regelmäßig Aufgaben, die für Bestand und Entwicklung des Unternehmens wichtig sind und besondere Kenntnisse voraussetzen, wobei die Person die Entscheidungen im Wesentlichen frei trifft oder maßgeblich beeinflusst

Häufige Fragen

Reicht ein hohes Gehalt oder ein „Leiter"-Titel?

Nein. Ausschlaggebend sind die tatsächlichen Befugnisse. Ein „Head of" ohne echte Einstellungs- und Entlassungskompetenz oder ohne unternehmerischen Entscheidungsspielraum ist in der Regel kein leitender Angestellter.

Warum spricht man von Abfindungs- statt Kündigungsschutz?

Das Kündigungsschutzgesetz gilt zwar, aber § 14 Abs. 2 KSchG erlaubt dem Arbeitgeber, im Kündigungsschutzprozess die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung zu verlangen, ohne dies begründen zu müssen. Praktisch schützt das Gesetz also nicht den Arbeitsplatz, sondern sichert eine Abfindung (§§ 9, 10 KSchG).

Wer vertritt ihre Interessen?

Der Sprecherausschuss, nicht der Betriebsrat. Bei Betriebsratswahlen zählen leitende Angestellte nicht zur wahlberechtigten Belegschaft.

Wie grenzt man sie in der Praxis ab?

Über eine ehrliche Prüfung der konkreten Rolle: Wen darf die Person eigenständig einstellen oder entlassen, welche Vollmacht ist im Handelsregister eingetragen, welche unternehmerischen Entscheidungen trifft sie wirklich. Bestehen Zweifel, ist im Zweifel kein leitender Angestellter anzunehmen.

Stand: August 2026

Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.