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Krankheitsbedingte Kündigung

Die krankheitsbedingte Kündigung ist eine personenbedingte Kündigung. Im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes prüfen die Gerichte sie dreistufig: negative Gesundheitsprognose, erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen und Interessenabwägung. Unterschieden werden häufige Kurzerkrankungen, langandauernde Erkrankung, dauernde Arbeitsunfähigkeit und dauerhafte Leistungsminderung. Ein fehlendes BEM macht die Kündigung nicht unwirksam, verschärft aber die Darlegungslast des Arbeitgebers erheblich.

Auf einen Blick

  • Nur relevant, wenn das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist, also in der Regel ab mehr als zehn Beschäftigten und nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit
  • Die Gerichte prüfen dreistufig: Negativprognose, erhebliche betriebliche Beeinträchtigung, Interessenabwägung
  • Vier Fallgruppen mit unterschiedlichen Anforderungen
  • Ein fehlendes BEM macht die Kündigung nicht unwirksam, verschärft aber die Darlegungslast des Arbeitgebers erheblich
  • Der Betriebsrat ist vor Ausspruch anzuhören; ohne Anhörung ist die Kündigung unwirksam

Die vier Fallgruppen

  • Häufige Kurzerkrankungen: viele kurze Ausfälle über mehrere Jahre. Die betriebliche Beeinträchtigung liegt hier oft in den Entgeltfortzahlungskosten und der Unplanbarkeit
  • Langandauernde Erkrankung: ein durchgehender Ausfall über einen längeren Zeitraum, verbunden mit ungewisser Rückkehr
  • Dauernde Arbeitsunfähigkeit: feststeht, dass die geschuldete Tätigkeit auf absehbare Zeit nicht mehr erbracht werden kann
  • Dauerhafte Leistungsminderung: die Person arbeitet, erreicht die geschuldete Leistung aber dauerhaft nicht mehr

Die dreistufige Prüfung

  • Negativprognose: zum Zeitpunkt der Kündigung muss aus objektiven Anhaltspunkten mit weiteren erheblichen Ausfällen zu rechnen sein. Vergangene Fehlzeiten sind dafür ein Indiz, kein Beweis
  • Erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen: Betriebsablaufstörungen oder wirtschaftliche Belastungen, etwa durch Entgeltfortzahlung über mehrere Jahre
  • Interessenabwägung: Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten, Ursache der Erkrankung und die Frage, ob mildere Mittel bestanden, etwa Versetzung oder Anpassung des Arbeitsplatzes

Häufige Fragen

Ab wie vielen Krankheitstagen ist eine Kündigung möglich?

Es gibt keine feste Grenze. Die Rechtsprechung nimmt bei häufigen Kurzerkrankungen erst dann eine erhebliche Beeinträchtigung an, wenn über mehrere Jahre hinweg deutlich überdurchschnittliche Fehlzeiten vorliegen. Eine einzelne Jahreszahl ersetzt die Prognose nicht.

Muss vorher ein BEM durchgeführt worden sein?

Das BEM ist keine formale Wirksamkeitsvoraussetzung. Fehlt es, muss der Arbeitgeber im Prozess aber darlegen, dass auch ein BEM kein milderes Mittel hervorgebracht hätte. Das gelingt selten. Praktisch ist das BEM damit der wichtigste Schritt vor einer krankheitsbedingten Kündigung.

Ist eine Kündigung während der Krankschreibung zulässig?

Ja. Die Arbeitsunfähigkeit als solche schützt nicht vor einer Kündigung. Die materiellen Voraussetzungen müssen aber vorliegen.

Welche Alternativen gibt es?

In der Praxis führt der Weg häufig über einen Aufhebungsvertrag, weil die Anforderungen an eine wirksame krankheitsbedingte Kündigung hoch sind und der Ausgang eines Kündigungsschutzprozesses schwer kalkulierbar ist.

Stand: August 2026

Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.