Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz macht eine ordentliche Kündigung nur wirksam, wenn sie sozial gerechtfertigt ist, also personen-, verhaltens- oder betriebsbedingt. Er greift, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestand und im Betrieb in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind. Daneben gibt es besonderen Schutz für bestimmte Gruppen, etwa Schwangere, Eltern in Elternzeit und schwerbehinderte Menschen. Der Kündigungsschutz beginnt unabhängig von der Probezeit.
Auf einen Blick
- Zwei Voraussetzungen für den allgemeinen Schutz: mehr als sechs Monate Betriebszugehörigkeit (Wartezeit) und ein Betrieb mit in der Regel mehr als zehn Beschäftigten (Schwellenwert)
- Greift der Schutz, muss die Kündigung sozial gerechtfertigt sein, also durch Gründe in der Person, im Verhalten (dann in der Regel erst nach vorheriger Abmahnung) oder im Betrieb
- Die sechsmonatige Wartezeit ist nicht dasselbe wie die Probezeit; auch ohne vereinbarte Probezeit beginnt der Schutz erst nach sechs Monaten
- Besonderer Kündigungsschutz gilt unter anderem für Schwangere und Mütter, Beschäftigte in Elternzeit, schwerbehinderte Menschen und Betriebsratsmitglieder; hier ist oft eine behördliche Zustimmung nötig
- Auch bei bestehendem Schutz kann gekündigt werden, wenn ein anerkannter Grund vorliegt und das Verfahren, etwa die Anhörung des Betriebsrats, eingehalten wird
Häufige Fragen
Ab wann habe ich Kündigungsschutz?
Der allgemeine Kündigungsschutz greift nach mehr als sechs Monaten im selben Betrieb und nur, wenn dort in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind. Beides muss zusammen erfüllt sein.
Gilt Kündigungsschutz auch in kleinen Betrieben?
In Kleinbetrieben mit zehn oder weniger Beschäftigten gilt das KSchG nicht. Es bleiben allgemeine Grenzen wie das Verbot treu- oder sittenwidriger Kündigungen und der besondere Schutz einzelner Gruppen.
Ist Probezeit gleich fehlender Kündigungsschutz?
Nicht ganz. In der Probezeit gilt eine kürzere Kündigungsfrist von zwei Wochen. Der allgemeine Kündigungsschutz beginnt aber unabhängig davon erst nach sechs Monaten, das ist ein häufiger Irrtum.
Wer hat besonderen Kündigungsschutz?
Unter anderem Schwangere und Frauen bis vier Monate nach der Entbindung, Beschäftigte in Elternzeit, schwerbehinderte Menschen und Mitglieder des Betriebsrats. Kündigungen sind hier nur eingeschränkt und oft nur mit behördlicher Zustimmung möglich.
Fachlich geprüft: Legal Team, Leapsome · Stand: August 2026
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