Überstunden sind Arbeitsstunden über die vertragliche Arbeitszeit hinaus. Angeordnet werden können sie nur bei entsprechender Rechtsgrundlage (Vertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder Notfall); ausgeglichen wird durch Vergütung oder Freizeit. Eine Vergütungspflicht kann sich aus § 612 BGB ergeben, Pauschalabgeltungsklauseln müssen das Transparenzgebot erfüllen. Das ArbZG begrenzt die Arbeitszeit auf grundsätzlich 8, ausnahmsweise 10 Stunden; die Beweislast liegt im Streit grundsätzlich beim Arbeitnehmer.
Überstunden sind Arbeitsstunden, die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus geleistet werden. Ob und wie sie angeordnet, vergütet oder ausgeglichen werden, richtet sich nach Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag sowie nach den Grenzen des Arbeitszeitgesetzes.
Auf einen Blick
- Überstunden gehen über die vertragliche Arbeitszeit hinaus; angeordnet werden können sie regelmäßig nur bei entsprechender Rechtsgrundlage (Vertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder Notfall)
- Für geleistete Überstunden gibt es entweder Vergütung oder Freizeitausgleich
- Eine Vergütungspflicht kann sich aus § 612 BGB ergeben, wenn eine Vergütung den Umständen nach zu erwarten ist (objektive Vergütungserwartung)
- Pauschalabgeltungsklauseln sind nur wirksam, wenn sie das Transparenzgebot erfüllen (§§ 307 ff. BGB)
- Das Arbeitszeitgesetz begrenzt die werktägliche Arbeitszeit auf grundsätzlich 8, ausnahmsweise 10 Stunden (§ 3 ArbZG)
- Im Vergütungsprozess trägt grundsätzlich die beschäftigte Person die Darlegungs- und Beweislast für die geleisteten Überstunden
Details zur vertraglichen Regelung finden sich unter „Überstundenklausel“, zur Dokumentation der Arbeitszeit unter „Arbeitszeiterfassung“.
Häufige Fragen
Muss man Überstunden leisten?
Nur wenn dafür eine Rechtsgrundlage besteht, etwa eine Regelung im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag. Ohne solche Grundlage besteht eine Pflicht in der Regel nur in echten Notfällen.
Werden Überstunden immer vergütet?
Nicht automatisch. Ist nichts geregelt, kann sich eine Vergütungspflicht aus § 612 BGB ergeben, sofern die Leistung nach den Umständen nur gegen Vergütung zu erwarten war. Alternativ ist ein Ausgleich durch Freizeit möglich.
Sind Klauseln wie „Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten“ wirksam?
Häufig nicht. Solche Pauschalabgeltungen müssen klar und verständlich sein; ist für die beschäftigte Person nicht erkennbar, wie viele Überstunden ohne zusätzliche Vergütung erwartet werden, verstößt die Klausel gegen das Transparenzgebot und ist unwirksam.
Wer muss die Überstunden im Streitfall beweisen?
Grundsätzlich die beschäftigte Person. Sie muss darlegen, an welchen Tagen sie wie lange gearbeitet hat und dass die Überstunden angeordnet, gebilligt, geduldet oder betrieblich notwendig waren. Der Arbeitgeber muss sich hierzu konkret einlassen (abgestufte Darlegungslast).
Stand: August 2026
Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.