Die Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis durch einseitige Erklärung einer Vertragspartei. Man unterscheidet die ordentliche Kündigung mit Frist und die außerordentliche (fristlose) Kündigung aus wichtigem Grund. Jede Kündigung bedarf zwingend der Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift; eine Kündigung per E-Mail oder Messenger ist unwirksam. Ob ein Kündigungsgrund nötig ist, hängt vom Kündigungsschutz ab.
Auf einen Blick
- Zwei Grundformen: ordentliche Kündigung mit gesetzlicher, vertraglicher oder tariflicher Frist und außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB
- Zwingende Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift nach § 623 BGB; die elektronische Form ist ausdrücklich ausgeschlossen, eine Kündigung per E-Mail oder Messenger ist nichtig
- Die außerordentliche Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis des Kündigungsgrunds erklärt werden (§ 626 Abs. 2 BGB)
- Wer unterschreibt, muss kündigungsberechtigt sein; bei Vertretung kann der Empfänger die Kündigung ohne beigefügte Vollmacht unverzüglich zurückweisen (§ 174 BGB)
- Gegen eine Kündigung kann der Arbeitnehmer binnen drei Wochen nach Zugang Kündigungsschutzklage erheben (§ 4 KSchG)
Häufige Fragen
Braucht eine Kündigung immer einen Grund?
Nur wenn Kündigungsschutz besteht, also im Betrieb in der Regel mehr als zehn Beschäftigte arbeiten und das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestand. Dann ist ein personen-, verhaltens- oder betriebsbedingter Grund nötig. Eine verhaltensbedingte Kündigung setzt zudem in der Regel eine vorherige Abmahnung voraus.
Ist eine Kündigung per E-Mail wirksam?
Nein. § 623 BGB verlangt Schriftform mit Originalunterschrift. E-Mail, PDF, Fax oder Messenger genügen nicht, die Kündigung ist unwirksam.
Wie wird eine Kündigung zugestellt?
Sie wird mit Zugang wirksam. In der Praxis empfiehlt sich die persönliche Übergabe mit Zeugen oder ein Bote, der Einwurf und Zeitpunkt bestätigen kann, damit der Zugang beweisbar ist.
Wie lange kann man gegen eine Kündigung klagen?
Drei Wochen ab Zugang. Wird die Frist versäumt, gilt die Kündigung grundsätzlich als wirksam, unabhängig davon, ob ein Grund vorlag.
Fachlich geprüft: Legal Team, Leapsome · Stand: August 2026
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