Das Arbeitszeugnis ist eine schriftliche Beurteilung, die Beschäftigte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangen können (§ 109 GewO). Das einfache Zeugnis nennt Art und Dauer der Tätigkeit, das qualifizierte Zeugnis bewertet auf Verlangen zusätzlich Leistung und Verhalten. Es gilt der Grundsatz von Wahrheit und Wohlwollen; die Erteilung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
Auf einen Blick
- Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§ 109 GewO)
- Einfaches Zeugnis nennt Art und Dauer der Tätigkeit; das qualifizierte Zeugnis bewertet zusätzlich Leistung und Verhalten, aber nur auf Verlangen
- Grundsatz Wahrheit und Wohlwollen; das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein und darf keine versteckten Zeichen enthalten
- Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift; die Erteilung in elektronischer Form ist ausdrücklich ausgeschlossen
- Anspruch auf ein Zwischenzeugnis bei berechtigtem Anlass, etwa Vorgesetzten- oder Tätigkeitswechsel, auch im laufenden Arbeitsverhältnis
- Zu den Notenstufen und zur Beweislast bei der Bewertung siehe die eigene Karte Qualifiziertes Arbeitszeugnis
Häufige Fragen
Wann entsteht der Anspruch und wie schnell muss das Zeugnis vorliegen?
Der Anspruch entsteht mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses; in der Praxis wird das Zeugnis auf Verlangen bereits nach Ausspruch der Kündigung ausgestellt. Es ist zeitnah zu erteilen, und ein Verzug kann Schadensersatzansprüche auslösen.
Was ist der Unterschied zwischen einfachem und qualifiziertem Zeugnis?
Das einfache Zeugnis nennt nur Art und Dauer der Tätigkeit. Das qualifizierte Zeugnis bewertet zusätzlich Leistung und Verhalten und wird nur auf ausdrückliches Verlangen erteilt.
Darf das Zeugnis per E-Mail oder als PDF ausgestellt werden?
Nein. Das Gesetz schließt die elektronische Form ausdrücklich aus. Erforderlich ist ein eigenhändig unterschriebenes Dokument in Papierform.
Gibt es einen Anspruch auf ein Zwischenzeugnis?
Ja, bei berechtigtem Anlass, etwa Vorgesetztenwechsel, Versetzung, längerer Unterbrechung oder eigener Bewerbung. Das Zwischenzeugnis ist gesetzlich nicht eigens geregelt, folgt aber aus der arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht.
Stand: August 2026
Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.