Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis bewertet neben Art und Dauer der Tätigkeit auch Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers. Es muss wahr und zugleich wohlwollend sein und wird nur auf Verlangen erteilt (§ 109 GewO). Über die sogenannte Zeugnissprache werden Notenstufen ausgedrückt; für eine bessere Note als „befriedigend“ trägt der Arbeitnehmer die Beweislast.
Auf einen Blick
- Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis aus § 109 GewO
- Das einfache Zeugnis (nur Art und Dauer) ist der Standard; das qualifizierte (mit Leistung und Verhalten) gibt es nur auf Verlangen
- Es gilt der Grundsatz von Wahrheit und Wohlwollen: wahr, aber wohlwollend formuliert
- Die Gesamtnote wird über die „Zeugnissprache“ ausgedrückt, nicht als Schulnote
- Für eine bessere Note als „befriedigend“ trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast, für eine schlechtere der Arbeitgeber (BAG, 18.11.2014 – 9 AZR 584/13)
- Fällig mit Beendigung; ein Zwischenzeugnis ist bei berechtigtem Anlass möglich
Die Notenstufen der Zeugnissprache
- „stets zur vollsten Zufriedenheit“ = sehr gut
- „stets zur vollen Zufriedenheit“ = gut
- „zur vollen Zufriedenheit“ = befriedigend
- „stets zur Zufriedenheit“ = ausreichend
- „zur Zufriedenheit“ oder „bemüht“ = mangelhaft
Häufige Fragen
Reicht ein einfaches Zeugnis oder sollte man das qualifizierte verlangen?
Für Bewerbungen ist praktisch nur das qualifizierte Zeugnis aussagekräftig, weil es Leistung und Verhalten bewertet. Da es nur auf Verlangen erteilt wird, sollte man es aktiv anfordern.
Darf der Arbeitgeber versteckte Codes oder eine „Geheimsprache“ verwenden?
Nein. Das Zeugnis darf keine Formulierungen enthalten, die eine andere als die aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage treffen. Verschlüsselte Abwertungen sind unzulässig und können auf Berichtigung angegriffen werden.
Was kann man gegen ein fehlerhaftes Zeugnis tun?
Es besteht ein Anspruch auf Berichtigung. Gestritten wird meist über die Note: Verlangt der Arbeitnehmer mehr als „befriedigend“, muss er die entsprechenden Leistungen darlegen und beweisen; für eine schlechtere Note ist der Arbeitgeber beweispflichtig.
Wann gibt es ein Zwischenzeugnis?
Bei berechtigtem Anlass, etwa bei Vorgesetztenwechsel, Versetzung, längerer Elternzeit oder anstehender Bewerbung. Ein laufendes Arbeitsverhältnis steht dem nicht entgegen.
Stand: August 2026
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