Ein Tarifvertrag ist ein Vertrag zwischen einer Gewerkschaft und einem Arbeitgeber oder Arbeitgeberverband (TVG). Seine Rechtsnormen wirken unmittelbar und zwingend auf tarifgebundene Arbeitsverhältnisse (§ 4 TVG). Tarifbindung entsteht durch beiderseitige Mitgliedschaft oder durch Bezugnahmeklauseln im Arbeitsvertrag; per Allgemeinverbindlicherklärung (§ 5 TVG) kann ein Tarifvertrag auch für Nichtmitglieder gelten. Es gilt das Günstigkeitsprinzip.
Auf einen Blick
- Vertragspartner sind Gewerkschaft und Arbeitgeber oder Arbeitgeberverband
- Der normative Teil wirkt unmittelbar und zwingend auf tarifgebundene Arbeitsverhältnisse (§ 4 TVG)
- Tarifbindung entsteht durch beiderseitige Mitgliedschaft in den Tarifvertragsparteien
- Nichtmitglieder werden häufig über eine Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag einbezogen
- Per Allgemeinverbindlicherklärung kann ein Tarifvertrag auch für Außenseiter gelten (§ 5 TVG)
- Günstigkeitsprinzip: Für den Arbeitnehmer günstigere Abmachungen gehen dem Tarifvertrag vor (§ 4 TVG)
Arten von Tarifverträgen
- Flächen- oder Verbandstarifvertrag: zwischen Gewerkschaft und Arbeitgeberverband, gilt für eine ganze Branche und Region
- Haus- oder Firmentarifvertrag: zwischen Gewerkschaft und einem einzelnen Unternehmen
- Manteltarifvertrag: regelt allgemeine und länger geltende Bedingungen wie Arbeitszeit und Kündigungsfristen, abgegrenzt vom Entgelttarifvertrag, der die Löhne und Gehälter festlegt
Häufige Fragen
Wann bin ich an einen Tarifvertrag gebunden?
Tarifbindung setzt grundsätzlich voraus, dass der Arbeitnehmer Mitglied der Gewerkschaft und der Arbeitgeber Mitglied des Verbands oder selbst Partei des Tarifvertrags ist. Ohne beiderseitige Mitgliedschaft besteht keine unmittelbare Bindung, es sei denn, der Arbeitsvertrag verweist auf den Tarifvertrag oder dieser ist für allgemeinverbindlich erklärt.
Was ist eine Bezugnahmeklausel?
Eine Klausel im Arbeitsvertrag, die auf einen Tarifvertrag verweist. So können Arbeitgeber die tariflichen Regelungen auch auf nicht gewerkschaftlich organisierte Beschäftigte anwenden. Der Inhalt gilt dann kraft Vertrags, nicht kraft Tarifbindung.
Was bedeutet Allgemeinverbindlicherklärung?
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann einen Tarifvertrag auf Antrag für allgemeinverbindlich erklären (§ 5 TVG). Er gilt dann in seinem Geltungsbereich auch für nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Was gilt, wenn der Arbeitsvertrag bessere Bedingungen vorsieht?
Nach dem Günstigkeitsprinzip (§ 4 TVG) gilt die für den Arbeitnehmer günstigere Regelung. Der Tarifvertrag setzt einen Mindeststandard, den einzelvertragliche Abreden übertreffen, aber nicht unterschreiten dürfen.
Stand: August 2026
Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.