KI am Arbeitsplatz meint den Einsatz künstlicher Intelligenz im HR-Kontext, etwa im Recruiting, bei Bewertungen oder zur Überwachung. Der Rahmen ergibt sich aus dem EU AI Act (in Kraft seit 1. August 2024, gestaffelte Anwendung), der DSGVO inkl. Art. 22 zu automatisierten Entscheidungen und der Mitbestimmung des Betriebsrats (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG). HR-KI gilt nach Anhang III grundsätzlich als Hochrisiko; die Rechtslage ist jung und Fristen sind laufend zu prüfen.
Auf einen Blick
- Der EU AI Act ist am 1. August 2024 in Kraft getreten und wird gestaffelt anwendbar
- KI im Beschäftigungskontext (Recruiting, Auswahl, Bewertung) gilt nach Anhang III grundsätzlich als Hochrisiko-KI mit besonderen Pflichten
- Für automatisierte Einzelentscheidungen gilt Art. 22 DSGVO; der Beschäftigtendatenschutz ist zu beachten
- Der Betriebsrat hat mitzubestimmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG) und kann zur Beurteilung von KI Sachverständige hinzuziehen (§ 80 Abs. 3 BetrVG)
- Diskriminierungsrisiken durch KI berühren das AGG
- Die Anwendungsfristen der Hochrisiko-Pflichten können sich verschieben; der Stand ist vor jeder Umsetzung zu prüfen
Rechtsrahmen im Überblick
- EU AI Act: Inkrafttreten am 1. August 2024, stufenweise Anwendung; Verbote und KI-Kompetenzpflichten seit Februar 2025, weitere Pflichten ab August 2025 und 2026. Für Hochrisiko-KI nach Anhang III war der 2. August 2026 vorgesehen; eine Verschiebung dieser Pflichten wird auf EU-Ebene diskutiert (Stand August 2026 prüfen)
- DSGVO: Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von Beschäftigtendaten; Art. 22 schützt vor rein automatisierten Entscheidungen mit rechtlicher Wirkung
- BetrVG: Mitbestimmung bei technischen Einrichtungen zur Verhaltens- oder Leistungskontrolle (§ 87 BetrVG); der Betriebsrat ist bei der Planung zu unterrichten und kann Sachverständige hinzuziehen
- AGG: KI darf nicht zu mittelbarer oder unmittelbarer Diskriminierung führen
Häufige Fragen
Ist HR-KI automatisch Hochrisiko-KI?
KI-Systeme für Einstellung, Auswahl, Bewertung oder Kündigung fallen nach Anhang III des EU AI Act grundsätzlich in die Hochrisiko-Kategorie und lösen besondere Pflichten aus, etwa zu Datenqualität, Dokumentation, Transparenz und menschlicher Aufsicht. Die Einstufung ist im Einzelfall zu prüfen.
Muss der Betriebsrat beim KI-Einsatz beteiligt werden?
In der Regel ja. Führt ein Arbeitgeber KI ein, die Verhalten oder Leistung überwachen kann, greift die Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Zur Beurteilung von KI kann der Betriebsrat Sachverständige hinzuziehen (§ 80 Abs. 3 BetrVG).
Was gilt für automatisierte Entscheidungen über Beschäftigte?
Art. 22 DSGVO verbietet grundsätzlich Entscheidungen, die ausschließlich auf automatisierter Verarbeitung beruhen und rechtliche Wirkung entfalten oder erheblich beeinträchtigen. Es braucht eine Rechtsgrundlage sowie Schutzmaßnahmen, etwa das Recht auf menschliches Eingreifen.
Ab wann gelten die Pflichten des EU AI Act?
Der EU AI Act gilt seit dem 1. August 2024 und wird gestaffelt anwendbar. Für Hochrisiko-KI im Beschäftigungskontext war der 2. August 2026 vorgesehen; über eine Verschiebung wird auf EU-Ebene beraten. Der aktuelle Stand sollte vor jeder Einführung geprüft werden.
Stand: August 2026
Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.