Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt Beschäftigte und Bewerber vor Benachteiligung wegen der in § 1 AGG genannten Merkmale, etwa Geschlecht, Alter, Behinderung oder ethnischer Herkunft. Es gilt im gesamten Beschäftigungsverhältnis und begründet Ansprüche auf Entschädigung und Schadensersatz (§ 15 AGG). Ansprüche sind binnen zwei Monaten schriftlich geltend zu machen.
Auf einen Blick
- Geschützte Merkmale nach § 1 AGG: Rasse und ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion und Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexuelle Identität
- Geltung im gesamten Beschäftigungsverhältnis einschließlich Bewerbung und beruflichem Aufstieg
- Entschädigung für immaterielle und Schadensersatz für materielle Schäden (§ 15 AGG)
- Ansprüche müssen innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden
- Beweislasterleichterung: Beschäftigte müssen nur Indizien vortragen, dann trägt der Arbeitgeber die Beweislast
- Zulässige unterschiedliche Behandlung nur in engen Grenzen
Pflichten des Arbeitgebers
- Schutz vor Benachteiligung und Belästigung, einschließlich vorbeugender Maßnahmen und Schulungen (§ 12 AGG)
- Einrichtung einer betrieblichen Beschwerdestelle, an die sich Beschäftigte wenden können
- Bekanntmachung des Gesetzes und der zuständigen Beschwerdestelle im Betrieb
Häufige Fragen
Welche Merkmale sind geschützt?
Abschließend die in § 1 AGG genannten: Rasse und ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion und Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexuelle Identität. Benachteiligungen aus anderen Gründen fallen nicht unter das AGG.
Welche Frist gilt für Ansprüche?
Ansprüche auf Entschädigung oder Schadensersatz müssen innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Die Frist beginnt bei einer Bewerbung oder einem beruflichen Aufstieg mit Zugang der Ablehnung, sonst mit Kenntnis von der Benachteiligung.
Wer muss eine Diskriminierung beweisen?
Beschäftigte müssen nur Indizien vortragen, die eine Benachteiligung wegen eines geschützten Merkmals vermuten lassen. Dann trägt der Arbeitgeber die Beweislast, dass kein Verstoß vorlag.
Ist unterschiedliche Behandlung immer verboten?
Nein. Das AGG lässt Ausnahmen zu, etwa bei wesentlichen und entscheidenden beruflichen Anforderungen, aus religiösen Gründen bei kirchlichen Trägern oder bei sachlich gerechtfertigten Altersgrenzen.
Stand: August 2026
Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.