Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) schützt Kinder (unter 15 Jahren) und Jugendliche (15 bis 17 Jahre) im Arbeitsleben. Kinderarbeit ist grundsätzlich verboten, mit engen Ausnahmen ab 13 Jahren. Für Jugendliche gelten höchstens 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich, eine Fünf-Tage-Woche, Nachtruhe zwischen 20 und 6 Uhr, ein nach Alter gestaffelter Mindesturlaub und eine ärztliche Erstuntersuchung vor Beschäftigungsbeginn.
Auf einen Blick
- Zwei Gruppen: Kinder unter 15 Jahren und Jugendliche von 15 bis 17. Wer noch vollzeitschulpflichtig ist, zählt unabhängig vom Alter als Kind
- Kinderarbeit ist grundsätzlich verboten. Ab 13 Jahren sind leichte Tätigkeiten in engem Rahmen erlaubt, mit Einwilligung der Eltern, höchstens zwei Stunden täglich und nicht zwischen 18 und 8 Uhr
- Für Jugendliche: höchstens acht Stunden täglich, 40 Stunden wöchentlich, Fünf-Tage-Woche
- Beschäftigung nur zwischen 6 und 20 Uhr, danach mindestens zwölf Stunden Freizeit. Pausen von 30 Minuten ab viereinhalb Stunden, 60 Minuten ab sechs Stunden
- Mindesturlaub nach Alter zu Jahresbeginn: 30 Werktage unter 16, 27 unter 17, 25 unter 18
- Vor Beschäftigungsbeginn ist eine ärztliche Erstuntersuchung erforderlich; für gefährliche Arbeiten gelten Beschäftigungsverbote
Was Arbeitgeber praktisch tun müssen
- Vor dem ersten Arbeitstag: ärztliche Bescheinigung der Erstuntersuchung einholen. Ohne sie darf die Beschäftigung nicht beginnen, und das ist der Punkt, an dem in der Praxis am häufigsten etwas fehlt
- Bei unter 18-Jährigen ohne abgeschlossene Berufsausbildung: Einwilligung der Personensorgeberechtigten dokumentieren
- Schichtplanung: keine Nachtarbeit, keine Wochenendarbeit außerhalb der Branchenausnahmen, kein Akkord
- Berufsschule: Freistellung und Anrechnung auf die Arbeitszeit
- Nach einem Jahr: Nachuntersuchung veranlassen
- Aushang: Gesetz und Arbeitszeitregelung sind im Betrieb bekannt zu machen, sobald regelmäßig mindestens drei Jugendliche beschäftigt werden
Branchenausnahmen bestehen unter anderem für Gaststätten, Landwirtschaft und Bäckereien. Sie verschieben die zulässigen Zeiten, heben die Grenzen aber nicht auf.
Häufige Fragen
Ab welchem Alter dürfen Kinder überhaupt arbeiten?
Grundsätzlich gilt ein Beschäftigungsverbot für Kinder unter 15 Jahren. Ab 13 Jahren sind mit Einwilligung der Personensorgeberechtigten leichte und geeignete Tätigkeiten in engem Rahmen erlaubt, etwa Zeitungen austragen. Für vollzeitschulpflichtige Kinder gelten die Kinderregeln unabhängig vom Alter.
Gilt das Arbeitszeitgesetz parallel?
Für Jugendliche gehen die Regeln des JArbSchG vor; das Arbeitszeitgesetz greift erst ab 18 Jahren voll. Das JArbSchG ist in vielen Punkten strenger, etwa bei Höchstarbeitszeit, Nachtruhe und Pausen.
Wie viel Urlaub steht Jugendlichen zu?
Der gesetzliche Mindesturlaub ist nach Alter zu Beginn des Kalenderjahres gestaffelt: mindestens 30 Werktage für unter 16-Jährige, 27 für unter 17-Jährige und 25 für unter 18-Jährige. Günstigere tarif- oder arbeitsvertragliche Regelungen bleiben möglich.
Gilt das JArbSchG auch für Praktika?
Ja, für Betriebspraktika und Ferienjobs Minderjähriger gelten die Schutzvorschriften grundsätzlich. Ein vorgeschriebenes Schul- oder Ausbildungspraktikum kann Sonderregeln unterliegen, der Gesundheits- und Arbeitszeitschutz bleibt aber maßgeblich.
Stand: August 2026
Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.