Die Lohnsteuer ist die im Abzugsverfahren erhobene Vorauszahlung auf die Einkommensteuer, die der Arbeitgeber vom Arbeitslohn einbehält und ans Finanzamt abführt (§§ 38 ff. EStG). Wie hoch der Abzug ausfällt, richtet sich vor allem nach der Steuerklasse (I–VI). Die Merkmale werden elektronisch als ELStAM bereitgestellt; über die Einkommensteuererklärung erfolgt später der Ausgleich. Eine geplante Abschaffung der Steuerklassen III und V ist bislang nicht umgesetzt.
Auf einen Blick
- Die Lohnsteuer ist eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer; der Arbeitgeber behält sie vom Bruttolohn ein und führt sie ans Finanzamt ab
- Es gibt sechs Steuerklassen (I–VI), die den Lohnsteuerabzug nach Familienstand und Nebenbeschäftigung staffeln
- Die maßgeblichen Merkmale werden elektronisch als ELStAM (elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) bereitgestellt und vom Arbeitgeber abgerufen
- Zusätzlich können Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer einbehalten werden
- Über die Einkommensteuererklärung wird die einbehaltene Lohnsteuer mit der tatsächlichen Jahressteuerschuld verrechnet; die Steuerklasse beeinflusst deshalb die Liquidität, nicht die Höhe der Steuer
- Eine geplante Abschaffung der Steuerklassen III/V zugunsten des Faktorverfahrens ist bislang nicht umgesetzt (siehe unten)
Die sechs Steuerklassen im Überblick
- Klasse I: Ledige, Geschiedene oder dauernd getrennt Lebende
- Klasse II: Alleinerziehende mit Anspruch auf den Entlastungsbetrag
- Klasse III: verheiratete oder verpartnerte Person mit deutlich höherem Einkommen (Partner in Klasse V)
- Klasse IV: Verheiratete oder Verpartnerte mit ähnlich hohem Einkommen, optional mit Faktor
- Klasse V: Gegenstück zu Klasse III, für die Person mit geringerem Einkommen
- Klasse VI: für das zweite und jedes weitere Dienstverhältnis
Was die Steuerklasse leistet, und was nicht
Die Steuerklasse bestimmt, wie viel Lohnsteuer monatlich einbehalten wird. Sie bestimmt nicht, wie hoch die Steuerlast am Ende ist.
Wer eine Einkommensteuererklärung abgibt, zahlt über das Jahr denselben Betrag, unabhängig von der gewählten Klasse. Die Klasse verschiebt nur, wann das Geld fließt: entweder monatlich weniger Abzug und dann eine Nachzahlung, oder monatlich mehr Abzug und dann eine Erstattung. Die Steuerklasse ist damit eine Liquiditätsfrage und keine Steuersparfrage.
Bei Ehepaaren gilt das für die gemeinsame Belastung. Die Kombination III/V verteilt sie zwischen den Partnern sehr ungleich, was bei getrennten Kassen relevant sein kann. Am Jahresende gleicht die Veranlagung das wieder aus.
Zwei Ausnahmen sind wichtig, weil sie in der Beratung häufig übersehen werden:
- Lohnersatzleistungen bemessen sich nach dem Nettoentgelt. Elterngeld, Krankengeld, Arbeitslosengeld und Mutterschaftsgeld fallen deshalb höher aus, wenn vorher eine günstigere Klasse galt. Ein rechtzeitiger Wechsel kann sich hier tatsächlich auswirken, unterliegt aber Fristen und Missbrauchsgrenzen
- Wer keine Erklärung abgibt, bei dem bleibt es beim einbehaltenen Betrag. Bei der Kombination III/V besteht allerdings ohnehin Pflicht zur Abgabe
Häufige Fragen
Spare ich mit der richtigen Steuerklasse Steuern?
Nein. Bei Abgabe einer Einkommensteuererklärung ergibt sich dieselbe Jahressteuer, unabhängig von der Klasse. Beeinflusst wird nur die monatliche Liquidität bis zum Steuerbescheid. Anders liegt es bei Lohnersatzleistungen wie Eltern- oder Krankengeld, die sich am Nettoentgelt orientieren.
Was ist der Unterschied zwischen Lohnsteuer und Einkommensteuer?
Die Lohnsteuer ist keine eigene Steuer, sondern die vom Arbeitslohn erhobene Vorauszahlung auf die Einkommensteuer. Mit der Einkommensteuererklärung wird geprüft, ob zu viel oder zu wenig einbehalten wurde; die Differenz wird erstattet oder nachgefordert.
Was sind ELStAM?
ELStAM sind die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale, also Steuerklasse, Kinderfreibeträge, Kirchensteuermerkmal und eingetragene Freibeträge. Der Arbeitgeber ruft sie elektronisch bei der Finanzverwaltung ab; sie haben die frühere Papier-Lohnsteuerkarte ersetzt.
Werden die Steuerklassen III und V abgeschafft?
Eine Abschaffung war zum 1. Januar 2030 vorgesehen, mit Übergang zum Faktorverfahren in Steuerklasse IV. Diese Regelung wurde jedoch nicht in Kraft gesetzt; nach aktuellem Stand (August 2026) gibt es keinen verbindlichen Termin und keinen neuen Gesetzesbeschluss. Die Klassen III und V bleiben bis auf Weiteres wählbar.
Wofür werden Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer einbehalten?
Der Solidaritätszuschlag fällt seit 2021 nur noch bei höheren Einkommen an. Kirchensteuer wird nur einbehalten, wenn eine Kirchensteuerpflicht besteht; sie beträgt je nach Bundesland 8 oder 9 Prozent der Lohnsteuer.
Stand: August 2026
Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.