Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) ist eine über den Arbeitgeber organisierte Zusatzversorgung auf Grundlage des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG), die neben die gesetzliche Rente tritt. Beschäftigte haben einen Anspruch auf Entgeltumwandlung (§ 1a BetrAVG); soweit der Arbeitgeber dadurch Sozialversicherungsbeiträge einspart, muss er einen Zuschuss von 15 % leisten (§ 1a Abs. 1a BetrAVG). Es gibt fünf Durchführungswege, eine steuerliche Förderung nach § 3 Nr. 63 EStG sowie eine gesetzliche Unverfallbarkeit der Anwartschaften.
Auf einen Blick
- Zusatzversorgung über den Arbeitgeber auf Grundlage des BetrAVG, ergänzend zur gesetzlichen Rente
- Jeder Beschäftigte hat einen Anspruch auf Entgeltumwandlung (§ 1a BetrAVG)
- Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss von 15 % des umgewandelten Betrags, soweit der Arbeitgeber dadurch Sozialversicherungsbeiträge einspart
- Steuerliche Förderung über das EStG: Beiträge sind bis 8 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der allgemeinen Rentenversicherung steuerfrei, davon bis 4 % zusätzlich sozialabgabenfrei (2026 rund 8.112 € bzw. 4.056 € im Jahr)
- Fünf Durchführungswege: Direktzusage, Unterstützungskasse, Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds
- Gesetzliche Unverfallbarkeit der Anwartschaft und nachgelagerte Besteuerung der späteren Rente
Die fünf Durchführungswege
- Direktzusage: Der Arbeitgeber sagt die Leistung unmittelbar zu und erbringt sie später selbst
- Unterstützungskasse: rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung, die der Arbeitgeber finanziert
- Direktversicherung: Der Arbeitgeber schließt eine Lebens- oder Rentenversicherung zugunsten der Beschäftigten ab; in kleineren Unternehmen und Start-ups der häufigste Weg
- Pensionskasse: rechtlich selbstständige, meist versicherungsförmige Einrichtung
- Pensionsfonds: rechtlich selbstständiger Träger mit freierer Kapitalanlage
Häufige Fragen
Muss der Arbeitgeber einen Zuschuss zahlen?
Bei Entgeltumwandlung ja. Nach dem BetrAVG muss der Arbeitgeber 15 % des umgewandelten Betrags zusätzlich beisteuern, soweit er durch die Umwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Die Pflicht gilt seit 2019 für neue und seit 2022 auch für vor 2019 geschlossene Vereinbarungen. Viele Arbeitgeber zahlen die 15 % aus Vereinfachungsgründen pauschal.
Wie viel bleibt steuer- und sozialabgabenfrei?
Das EStG stellt Beiträge bis 8 % der BBG der allgemeinen Rentenversicherung steuerfrei; sozialabgabenfrei sind davon nur bis zu 4 %. Beiträge zwischen 4 % und 8 % bleiben steuerfrei, sind aber beitragspflichtig. Die konkreten Beträge ändern sich jährlich mit der BBG (2026 rund 8.112 € steuerfrei bzw. 4.056 € sozialabgabenfrei).
Wann ist die Anwartschaft unverfallbar?
Aus Entgeltumwandlung finanzierte Anwartschaften sind sofort unverfallbar. Bei arbeitgeberfinanzierten Zusagen greift die gesetzliche Unverfallbarkeit nach dem BetrAVG, wenn die Zusage mindestens drei Jahre bestanden hat und die Person das 21. Lebensjahr vollendet hat.
Welcher Durchführungsweg passt für kleine Unternehmen?
In der Praxis wählen kleinere Unternehmen und Start-ups meist die Direktversicherung: geringer Verwaltungsaufwand, keine Belastung der Bilanz und einfache Umsetzung über einen Versicherer.
Stand: August 2026
Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.